Allgemeine Vertragsbedingungen Dr. Goerg GmbH

Vertragsbedingungen für den Einkauf durch die Dr. Goerg GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich, Form

1.1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Dr. Goerg GmbH (nachfolgend: Dr. Goerg) mit Geschäftspartnern und Lieferanten, in welchen Dr. Goerg als die Hauptleistung erhaltender Auftraggeber fungiert. Diese AVB gelten nur, wenn der Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB) ist.

1.2. Diese AVB gelten insbesondere auch für Verträge über werk- und / oder dienstvertragliche Leistungen, Kaufverträge, IT-Dienstleistungsverträge sowie Influencer-Kooperations- und Marketing-Verträge, für welche unter II. Besondere allgemeine Bestimmungen ergänzend formuliert sind.

1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende AGB des Auftragnehmers werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftraggeber in ihre Geltung vorab ausdrücklich und schriftlich einwilligt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis der AGB des Auftragnehmers dessen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt.

1.4. Individuelle Vereinbarungen der Parteien gehen den Bestimmungen dieser AVB vor. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftraggebers maßgebend.

1.5. Sofern nicht anders vereinbart gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Auftraggeber gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge.

1.6. Rechtlich erhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Kündigung oder Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.

2. Vertragsschluss

2.1. Der Vertragsschluss erfolgt durch Annahme eines vom Auftraggeber erteilten Auftrags durch den Auftragnehmer mittels Auftragsbestätigung. Alternativ folgt der Vertragsschluss, in dem beide Parteien ein Vertragsdokument unterzeichnen.

2.2. Der Auftragnehmer ist gehalten, den Auftrag innerhalb einer Frist von drei Werktagen schriftlich zu bestätigen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot des Auftragnehmers und bedarf der Annahme durch den Auftraggeber.

3. Leistungen des Auftragnehmers, Leistungsfristen und Verzug

3.1. Der Auftragnehmer schuldet eine sorgfältige Leistungserbringung gemäß der Beauftragung.

3.2. Vereinbarte Liefer- und Ausführungsfristen sind verbindlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über eintretende Verzögerungen zu unterrichten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprüche der Parteien bleiben unberührt. Im Übrigen ist jede Verschiebung von Liefer- und/oder Ausführungsfristen einvernehmlich zu vereinbaren.

3.3. Bei Verzug kann der Auftraggeber den Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. Ferner kann der Auftraggeber den Vertrag entsprechend den gesetzlichen Vorschriften kündigen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet. Anstelle von Schadensersatz kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gemäß §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.

3.4. Des Weiteren kann der Auftraggeber bei einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Überschreitung einer vereinbarten Liefer- und/oder Ausführungsfrist pro Werktag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,2 % der vereinbarten Nettovergütung für die vom Verzug betroffene Leistung verlangen. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafen nicht mehr als 5 % der vereinbarten Nettovergütung für die vom Verzug betroffene Leistung betragen.

3.5. § 341 Abs. 3 BGB findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vertragsstrafe vom Auftraggeber bis zum Ablauf von zwölf Monaten seit ihrer Verwirkung geltend gemacht werden kann. Die Summe aller zu zahlenden Vertragsstrafen beträgt max. 5 % der vereinbarten Nettovergütung. Gezahlte Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

4. Leistungsänderungen

4.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit Änderungen der vertraglichen Leistungen zu verlangen. Der Auftragnehmer kann dem Änderungsverlangen widersprechen, soweit dessen Durchführung für ihn unzumutbar ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber im Fall eines Änderungsverlangens innerhalb angemessener Zeit ein Angebot im Hinblick auf die zu ändernden Leistungen zu angemessenen und marktüblichen Konditionen unterbreiten.

4.2. Sofern sich die Vertragsparteien über die Leistungsänderung nicht einigen, ist der Auftragnehmer zur Durchführung der Leistungsänderung gleichwohl verpflichtet, wenn diese dazu erforderlich ist, für den Auftraggeber geltende, zwingende rechtliche Vorschriften umzusetzen oder wenn diese dazu erforderlich ist, drohenden Schaden abzuwenden. In diesem Fall erhält der Anbieter eine angemessene und marktübliche Vergütung. Termine und Leistungsfristen für sonstige Leistungen verschieben sich entsprechend.

4.3. Kann in sonstigen Fällen keine Einigung über die Leistungsänderung erzielt werden, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag ohne Durchführung der Änderung unzumutbar ist.

5. Abnahme

5.1. Handelt es sich bei den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen um werkvertragliche Leistungen oder haben die Parteien ansonsten eine Abnahme vereinbart, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

5.2. Der Auftragnehmer hat die Leistungen zum vereinbarten Termin zur Abnahme bereitzustellen und seiner Kontaktperson des Auftraggebers hiervon schriftlich Mitteilung zu machen. Sofern kein Termin für eine Abnahme vereinbart ist und der Auftraggeber die Abnahme nicht von sich aus ausdrücklich erklärt, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich und unter Fristsetzung zur Abnahme aufzufordern. Eine konkludente Abnahme findet nicht statt.

5.3. Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Soweit nicht anders vereinbart, ist Gegenstand der Teilabnahme nur die Prüfung der Vertragsmäßigkeit der betreffenden Teilleistung. Eine Feststellung der Vertragsmäßigkeit der sonstigen Teilleistungen ist hiermit nicht verbunden. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, steht die Teilabnahme stets unter dem Vorbehalt der Gesamtabnahme. Die Abnahme von Teilleistungen beschränkt den Auftraggeber nicht darin, bei einer Gesamtabnahme Mängel von bereits abgenommen Teilleistungen geltend zu machen, soweit diese erst durch Gesamtschau der Leistungsteile bzw. durch das Zusammenwirken der einzelnen Leistungselemente offenkundig werden.

5.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mängel, die einer Abnahme entgegenstehen, unverzüglich zu beseitigen und die Leistung erneut zur Abnahme zu stellen. Die Bestimmungen dieser Ziffer 11 gelten für die erneute Abnahme entsprechend.

5.5. Die Abnahmeerklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

6. Untersuchungspflicht, Mängelrüge

6.1. Sofern keine Abnahme vereinbart ist und den Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Obliegenheit zur Untersuchung und Rüge (insbesondere nach § 377 HGB) trifft, so gelten die nachfolgenden Maßgaben.

6.2. Eine Rüge von offenkundigen Mängeln ist rechtzeitig, wenn der Auftraggeber diese innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung/Übergabe anzeigt. Eine Rüge von sonstigen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung angezeigt werden.

7. Rechte an individuell für den Auftraggeber erstellten Leistungsergebnissen, Beiträgen oder Materialien

7.1. Zweck der hier vereinbarten Rechtsübertragung ist es, den Auftraggeber und die mit diesem im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen in die Lage zu versetzen, die vom Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen individuell für den Auftraggeber erstellten Leistungsergebnisse ausschließlich, umfassend und auf Dauer frei zu nutzen und zu verwerten.

7.2. Der Auftragnehmer überträgt an den Auftraggeber jeweils im Zeitpunkt der Entstehung sämtliche Rechte an den Leistungsergebnissen, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte sowie alle sonstigen Schutzrechte, vollständig und ohne Einschränkung, soweit diese für Dr. Goerg erstellt wurden, nichts anderes vereinbart wurde und keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Rechte sind ausschließlich, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkt, sowie übertragbar und unterlizensierbar. Der Auftraggeber nimmt diese Übertragung an.

7.3. Die übertragenen, nach dem Urheberrechtsgesetz gegebenen Nutzungsrechte umfassen alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten. Die Nutzungsrechte umfassen insbesondere das Recht, die Leistungsergebnisse zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu bearbeiten oder sonst umzuarbeiten, sowie die erzielten Ergebnisse zu vervielfältigen, die Leistungsergebnisse in jeder Form zu verbreiten, einschließlich der Vermietung, sowie jede Art der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung. Der Auftragnehmer verzichtet, soweit rechtlich zulässig, unbedingt und unwiderruflich auf die Ausübung von Urheberpersönlichkeitsrechten, inklusive des Namensnennungsrechts und stellt sicher, dass seine Erfüllungsgehilfen ebenfalls einen solchen Verzicht erklären.

7.4. Die Rechte an sämtlichen Daten, gleich welcher Art und gleich welchen Formats und unabhängig davon, ob sie nach bestehenden Gesetzen gesondert schutzfähig sind, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen erhoben, generiert, gespeichert, verarbeitet, verändert, angereichert, verknüpft oder sonst genutzt werden, sowie an allen aus dem Bereich des Auftraggebers stammenden Daten, stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu. Die Rechte an den Daten werden vom Auftragnehmer jeweils im Zeitpunkt ihrer Entstehung an den Auftraggeber übertragen; der Auftraggeber nimmt die Übertragung hiermit an.

7.5. Die vorstehend bestimmten Rechtsübertragungen sind mit der vereinbarten Vergütung in vollem Umfang abgegolten.

8. Schutzrechte Dritter

8.1. Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Leistungen des Auftragnehmers geltend, haftet der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte des Auftraggebers.

8.2. Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter informieren. Der Auftraggeber wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem Auftragnehmer überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Auftraggeber aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten.

9. Vergütung, Erstattung von Kosten



9.1. Die in der Beauftragung durch den Auftraggeber ausgewiesene Vergütung ist bindend. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Preise für Lieferungen „frei Lieferanschrift“. Mit Zahlung der in der Beauftragung ausgewiesenen Vergütung sind sämtliche Leistungen des Auftragnehmers abgegolten.

9.2. Der Auftragnehmer ist an vereinbarte Vergütungsobergrenzen und Festpreise sowie an eine vor Vertragsabschluss erfolgte Aufwandsschätzung gebunden; dies gilt nicht, wenn die Aufwandsschätzung in der Beauftragung ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet ist.

9.3. Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, so legt der Auftragnehmer Leistungsnachweise vor, in denen Art der Leistung sowie angefallener Zeitaufwand transparent und nachvollziehbar dargestellt sind.

10. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen

10.1. Rechnungen sind in dem vom Auftraggeber vorgegebenen Format zu erstellen und ihm in der vorgegebenen Art und Weise zu übermitteln.

10.2. Rechnungen müssen prüffähig sein. Insbesondere müssen sie folgende Angaben enthalten: Lieferantennummer, Bestellnummer, Abruf-Nummer und Name des Bestellers. Der Rechnung sind alle erforderlichen Abrechnungsunterlagen beizufügen, insbesondere Zeitnachweise oder Kostenbelege.

10.3. Rechnungen haben dem deutschen Umsatzsteuerrecht zu entsprechen.

10.4. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Vergütung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung des Auftragnehmers zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit setzt voraus, dass die betreffenden Vertragsleistungen vollständig erbracht und vom Auftragnehmer abgenommen bzw. vollständig an den Auftragnehmer übergeben wurden.

10.5. Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages in gesetzlichem Umfang zu. Er ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.

10.6. Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

11. Datenschutz

11.1. Werden vom Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers erhoben, verarbeitet oder genutzt, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen.

11.2. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach dem Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf Vertraulichkeit ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

12. Geheimhaltung

Jede Partei ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder zu anderen als den vertraglichen Zwecken zu verwerten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart und der Dritte sich vorab mindestens im gleichen Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat.

13. Sonstige Bestimmungen

13.1. Soweit nicht abweichend vereinbart, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform.

13.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen. Die Anwendung der Bestimmungen des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

II. Besondere allgemeine Bestimmungen

1. Besondere Bedingungen für Werkverträge

Ist nicht eindeutig vereinbart, ob die Beauftragung dienstvertragliche oder werkvertragliche Leistungen umfasst, sind im Zweifel werkvertragliche Leistungen beauftragt. Auf Ziffer 5 der AGB wird ausdrücklich verwiesen.

2. Besondere Bedingungen für Dienstverträge

2.1. Der Auftragnehmer schuldet die Erbringung der beauftragten Leistung.

2.2. Wird eine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, so hat der Auftragnehmer die Leistung auf Verlangen des Auftraggebers ohne zusätzliche Vergütung oder Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Sonstige Rechte und Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Ansprüche auf Schadens- oder Aufwandsersatz sowie das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben hiervon unberührt.

2.3. Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Ist die Dauer des Vertrages weder vereinbart, noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Leistungen zu entnehmen, kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats ganz oder teilweise gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer gegebenenfalls im Vertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Die Parteien können auch abweichende Kündigungsfristen vereinbaren.

2.4. Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.  

3. Besondere Bedingungen für IT-Dienstleistungsverträge

3.1. Klarstellend und ergänzend zu Ziffer 7 dieses Vertrages: 3.1.1 Im Rahmen von für den Auftraggeber erbrachten IT-Dienstleistungen verbleibt die Hoheit über sowie die Zugänge zu sämtlichen Accounts bei Dr. Goerg.

3.1.2 Nutzungs- und Verwertungsrechte an Bildern, Videos und Texten, die im Rahmen der Zusammenarbeit durch Dr. Goerg zur Verfügung gestellt werden, liegen ausschließlich bei Dr. Goerg. Deren Verwendung durch den Auftragnehmer ist nur zum Zwecke der Vertragserfüllung und mit vorheriger und ausdrücklicher Zustimmung von Dr. Goerg zulässig.

3.1.3 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte Dritter bei der Tätigkeit für den Auftraggeber rechtmäßig verwendet werden dürfen. Dies betrifft auch die konkrete Nutzungs- und Verwendungsart sowie das Recht zur Urheberbenennung.

3.1.4 Soweit aus der Tätigkeit des Auftragnehmers für den Auftraggeber erstmals urheberrechtlich geschützte Inhalte entstehen, räumt der Auftragnehmer Dr. Goerg das ausschließliche, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht zu deren Nutzung ein.

3.2. Dem Auftragnehmer steht im Zusammenhang mit vertraglich eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechten kein Zurückbehaltungsrecht zu.

3.3. Damit Dr. Goerg seine Verantwortung zum Datenschutz erfüllen kann, arbeitet Dr. Goerg nur mit Auftragnehmern zusammen, die sich im selben Maße und nach den vertraglich ausformulierten Vorgaben von Dr. Goerg dem Anforderungsmanagement unterwerfen. Den Auftragnehmer trifft hier eine umfassende Auskunftspflicht, welcher er sich mit Vertragsabschluss unterwirft.

4. Besondere Bedingungen für Influencer-Kooperations- und Marketing-Verträge

4.1. Der Influencer / Blogger (nachfolgend: Influencer) ist als Person des öffentlichen Lebens auf einem oder mehreren sozialen Netzwerken vernetzt und verfügt dadurch über eine starke Präsenz und ein hohes Ansehen bei seinen Followern, die dieser für Werbung und Vermarktung von Produkten von Dr. Goerg nutzt. Bei Influencern handelt es sich nach dem Verständnis von Dr. Goerg um Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

4.2. Der Influencer-Kooperationsvertrag ist nach dem Verständnis von Dr. Goerg stets als Werkvertrag mit den einhergehenden Verpflichtungen zur Abnahme und Freigabe zu klassifizieren. Ausdrücklich wird hier auf die Verpflichtung zur Abnahme des Werkes verwiesen. Der Influencer hat seine Beiträge sämtlich gemäß der vertraglichen Vereinbarung als Werke schriftlich abnehmen und in einem zweiten Schritt schriftlich vor Veröffentlichung durch den Auftraggeber freigeben zu lassen. Auch die Veröffentlichungen als Ganzes muss vorab schriftlich freigegeben werden. Die Einzelheiten werden in der vertraglichen Vereinbarung geregelt.

4.3. Klarstellend und ergänzend zu Ziffer 7 dieses Vertrages:

4.3.1 Der Influencer hat sicher zu stellen, dass er über alle Rechte an dem von ihm verwendeten Material verfügt und insbesondere durch die Verwendung und Präsentation weder Urheberrechte noch andere Leistungsschutzrechte, Markenrechte oder sonstige Rechte wie z. B. das Recht am eigenen Bild verletzt.

4.3.2 Der Influencer verzichtet auf das Recht einer etwaigen Urheberbezeichnung. Er hat sicher zu stellen, dass etwaige Rechte Dritter von ihm eingeholt wurden, durch diese auf die Urheberbezeichnung verzichtet wird und keine weitere Vergütung von Dr. Goerg an Urheber zu zahlen sind.

4.3.3 Der Influencer hat sicher zu stellen, dass er über sämtliche Nutzungsrechte verfügt. Er räumt Dr. Goerg sämtliche Nutzungsrechte des hergestellten Materials auch nach Beendigung der gebuchten Kampagne ein. Die Übertragung der Nutzungsrechte findet zeitlich und räumlich unbeschränkt, für alle Nutzungsarten (z.B. digitale Nutzung, insbesondere auf Webseiten oder Social-Media-Kanälen, sowie analoge Nutzung in Print), und ausschließlich statt. Dr. Goerg wird berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen, beispielsweise für Anbieter von Social-Media-Plattformen. Der Influencer räumt zudem das Recht auf die Aushändigung der Originalaufnahmen / Rohdaten sowie das Recht zur Nutzung des hergestellten Materials, auch nach Beendigung der gebuchten Kampagne ein. Das erteilte Recht bezieht sich explizit darauf, mit dem Influencer bzw. der Zusammenarbeit nach außen im Rahmen von Werbung oder Marketing aufzutreten, die Inhalte auf eigenen Social-Pages oder der Website einzubinden (nicht nur zu teilen). Die so gewährten Rechte werden zeitlich unbegrenzt gewährt.

4.4. Nutzungs- und Verwertungsrechte an Bildern, Videos und Texten, die im Rahmen der Zusammenarbeit durch Dr. Goerg zur Verfügung gestellt werden, liegen ausschließlich bei Dr. Goerg. Deren Verwendung durch den Auftragnehmer ist nur zum Zwecke und für die Dauer der Vertragserfüllung und mit vorheriger und ausdrücklicher Zustimmung von Dr. Goerg zulässig.

4.5. Der Influencer ist für den Post selbst verantwortlich, insbesondere was die Kennzeichnung als Werbecontent betrifft. Der Influencer ist selbst dafür verantwortlich, keine Fotos, Grafiken oder sonstige Materialien bei der Produktion des Auftrages zu verwenden, deren Inhalt oder deren Nutzung strafbar ist oder in sonstiger Weise gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt. Bei fehlender oder fehlerhafter Werbekennzeichnung haftet im Innenverhältnis ausschließlich der Influencer.

4.6. Der Influencer verpflichtet sich, die geposteten Inhalte im Anschluss nicht für andere private oder gewerbliche Zwecke (auch Dritter) zu verwenden. Für die Dauer des Vertrages ist der Influencer verpflichtet, keine weiteren Veröffentlichungen mit werbendem Inhalt für ein in Konkurrenz zum Auftraggeber stehendes Produkt und im Wettbewerb zum Auftraggeber stehenden Unternehmen zu tätigen. Der veröffentlichte Content für Dr. Goerg muss einen erkennbaren, inhaltlich und sprachlich korrekten und eindeutigen Bezug zu Dr. Goerg und dessen Produkten aufweisen. Mängel in diesem Zusammenhang berechtigen Dr. Goerg zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten.

4.7. Der Influencer verpflichtet sich auch über die Dauer der gebuchten Kampagne hinaus, sich negativer Äußerungen über Dr. Goerg oder das beworbene Produkt zu enthalten und auch die Stellung als Werbeperson im Rahmen der Kampagne nicht negativ darzustellen. Der Influencer hat sämtliche Information, die nicht öffentlich zugänglich ist und welche er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber erhält, mit höchster Vertraulichkeit zu behandeln.

4.8. Der Influencer ist für die Versteuerung und Abrechnung seiner Tätigkeiten selbst und allein verantwortlich und garantiert, rechtlich zur Erbringung der Tätigkeit gegen ein Entgelt oder honorarähnliche Zuwendungen befugt zu sein.

4.9. Der Influencer verpflichtet sich, bei konkreten Anfragen des Auftraggebers Nachweise über die beauftragten Leistungen zu erbringen, insbesondere Statistiken, Insights etc. Weitere Merkmale des Nachweises bleiben auf Basis etwaiger Einzelvereinbarungen vorbehalten. Ohne entsprechenden Nachweis besteht kein Vergütungsanspruch des Influencers.

4.10. Die Vergütung des Influencers umfasst alle Preisbestandteile, insbesondere auch für gewährte Nutzungsrechte. Mit der Vergütung sind sämtliche Leistungen abgegolten und bezahlt.

4.11. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Ziffern unter II. 4 ist des dem Auftraggeber gestattet, den Auftragnehmer mit Vertragsstrafen bis zu 25.000,00 EUR zu belegen. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die Veröffentlichung nicht freigegebener Inhalte, Verstöße gegen die Vertraulichkeit, das Wettbewerbsverbot oder Nutzungs- / Urheberrechte.

(Stand: April 2023)
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